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Europäische Hochschulen beantragen

Oliver Reetz/DAAD

Wer kann einen Antrag stellen?

Anträge können von Hochschulen (ECHE-Inhaber) aus einem EU-Mitgliedsstaat, aus einem mit dem Erasmus+ Programm assoziierten Drittstaat oder aus dem Westbalkan (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo¹ und Montenegro) gestellt werden. Die antragstellende Hochschule stellt den Antrag im Namen des gesamten Konsortiums. Das Konsortium einer Europäischen Hochschule besteht aus mindestens drei Hochschulen aus mindestens drei verschiedenen förderfähigen Ländern (EU-Mitgliedsstaat, assoziierte Drittstaaten, Westbalkan (Länder s.o.). Weitere akademische (aus EU-Mitgliedstaaten, assoziierten Drittstaaten, Westbalkan (Länder s.o.) und dem Europäischen Hochschulraum/Länder aus dem Bologna-Prozess und nicht akademische Partner (aus EU-Mitgliedstaaten und assoziierten Drittstaaten) können als assoziierte Partner teilnehmen. Assoziierte Partner erhalten keine finanzielle Zuwendung.

Im Förderbereich 1 „Intensivierung bestehender tiefgreifender institutioneller transnationaler Zusammenarbeit“ können sich Hochschulen, die bereits an einer solchen Zusammenarbeit beteiligt sind, darunter insbesondere die im Rahmen der Erasmus+ Pilotausschreibungen 2020 ausgewählten Allianzen, bewerben. Weitere Hochschulen können sich den bestehenden Kooperationsverbünden anschließen.

Im Förderbereich 2 „ Entwicklung neuer tiefgreifender institutioneller transnationaler Zusammenarbeit“ können sich neue Hochschulallianzen bewerben (geplant ist die Förderung von 2 bis 4 neuen Allianzen in 2023).

Kompetitive Antragstellung

Die Antragstellung für eine europäische Hochschulallianz ist ein sehr arbeitsintensiver Prozess, in den viele Bereiche aller beteiligten Hochschulen eingebunden werden müssen. Wir empfehlen, nur gut vorbereitete Anträge einzureichen. Wer einen Antrag erst im nächsten Jahr plant, kann für die Vorbereitung bzw. für ein Teilprojekt auch einen Antrag bei den Erasmus+ Cooperation Partnerships, Erasmus Mundus oder den weiteren vielfältigen Erasmus+ Fördermöglichkeiten für Kooperationsvorhaben stellen.

Was sind die Bestandteile eines kompletten Antrags?

  • Administrative Forms (Part A und Part C)
  • Project Technical Description (Part B)
  • Detailed budget table
  • Liste früherer Projekte (Schlüsselprojekte der letzten 4 Jahre) (Vorlage in Teil B verfügbar)
  • Andere Anhänge: Mission Statement European Universities  

Wann kann ich einen Antrag stellen?

Die Frist für die Antragsstellung ist am 31. Januar 2023 um 17:00 Uhr. Geplant ist eine weitere Ausschreibungen für die Initiative Europäische Hochschulen, und zwar im ersten Quartal im Jahr 2024.

Wie reiche ich einen Antrag ein?

Die elektronischen Antragsunterlagen sind im Funding & Tender Opportunities Portal der Europäischen Kommission verfügbar. Erläuterungen zur Handhabung des Funding & Tender Portals finden Sie hier.

Wo reiche ich einen Antrag ein?

Den elektronischen Antrag reichen Sie über das Funding&Tenders Portal der EU-Kommission ein.

Damit wir unsere Beratung kontinuierlich verbessern können, schicken Sie gerne eine Kopie Ihres Antrags an die NA DAAD per E-Mail.

Unser Informations- und Beratungsangebot

Sie haben Fragen zur Antragstellung oder möchten mit uns Ihre Projektidee besprechen? Gerne können Sie uns über das neue Beratungsportal für Erasmus+ Kooperationsprojekte  kontaktieren. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Über unseren E-Mail-Verteiler der Erasmus+ Hochschulpartnerschaften informieren wir regelmäßig über Aufrufe, Neuerungen und Veranstaltungen im Kontext der Erasmus+ Hochschulpartnerschaften (Erasmus Mundus, Jean Monnet, Allianzen für Innovation, Teacher Academies, Kapazitätsaufbauprojekte & Europäische Hochschulen). Zur Anmeldung gelangen Sie hier.

Die Generaldirektion Bildung, Jugend, Sport und Kultur wird zusammen mit der Exekutivagentur EACEA am 15. November 2022 (14.30 -17.00 Uhr) eine Online-Informationsveranstaltung für potenzielle Antragstellende durchführen. Weitere Informationen, einschließlich des Links zum Livestream, finden Sie auf der Veranstaltungswebseite.

¹ Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

Kontakt

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