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Inter-Institutional Agreement

Ein Hochschulmitarbeiter betrachtet ein Inter-Institutional Agreement.
Jan von Allwörden/DAAD

Damit im Rahmen des Erasmus+ Programms Mobilität von Studierenden und Hochschulpersonal zwischen zwei oder mehreren Hochschulen stattfinden kann, muss für die Vertragslaufzeit ein Inter-Institutional Agreement (IIA) zwischen der entsendenden und der aufnehmenden Hochschule geschlossen werden.

Für die Mobilität mit Programmländern (KA103) gilt, dass beide Hochschulen im Besitz einer gültigen Erasmus-Charta für die Hochschulbildung (ECHE) sein müssen. Für die Mobilität mit Partnerländern (KA107) verständigen sich Hochschulen mit Hilfe von Inter-Institutional Agreements (IIA, Kooperationsvereinbarungen) über die Ausgestaltung ihrer Erasmus-Mobilität. Die entsprechenden Dokumente und Muster finden Sie in unserem Downloadcenter.

Inter-Institutional Agreements

IIA können abgeschlossen werden zwischen Hochschulen oder ganzen Netzwerken. Die Kooperationsvereinbarungen fußen auf der Erasmus Charta für die Hochschulbildung (ECHE), über die nur Hochschulen in Programmländern verfügen.

Um die Zusammenarbeit zwischen Programmländern und Partnerländern auf dieselbe Grundlage zu stellen, enthalten diese Kooperationsvereinbarungen über die Mobilität mit Partnerländern ("International Credit Mobility") auch alle Prinzipien und Elemente einer ECHE.

IIA im Rahmen der aktuellen Programmgeneration von Erasmus+ (einschließlich der Projekte des Aufrufs 2020)

Die Europäische Kommission betrachtet alle inter-institutionellen Vereinbarungen, die derzeit zwischen Hochschuleinrichtungen unterzeichnet werden, als gültig für die Mobilität von Studierenden und Personal, die im Rahmen von Erasmus+ KA103- und KA107-Projekten organisiert werden, einschließlich derer, die im Rahmen der Aufforderung 2020 ausgewählt werden. Neue Vereinbarungen können weiterhin mit den hier verfügbaren Vorlagen abgeschlossen werden.
Das bedeutet, dass Hochschuleinrichtungen für KA103 ihre Vereinbarungen bis Mai 2022 weiterverwenden können, um Mobilitäten in den Projekten des Calls 2020 zu finanzieren. Für KA107 können sie diese Vereinbarungen bis zum Ende der Projekte des Calls 2020 im Juli 2023 nutzen. Analog gilt dies für Projekte aus den Aufrufen 2019 und 2018.

Inter-institutionelle Vereinbarungen für den Aufruf 2021, die neue Programmgeneration, zur Mobilität zwischen Programm- und Partnerländern

Die Vorlage für inter-institutionelle Vereinbarungen zwischen den Erasmus+ Programm- und Partnerländern wird ebenfalls für das künftige Programm überprüft und erneuert. Daher werden die aktuellen Agreements für ein Jahr verlängert und sind für Austausche des Aufrufs 2021 weiter gültig. Im Laufe der neuen Programmgeneration sollen allerdings auch die inter-institutionellen Vereinbarungen für KA171 digital über das EWP-Netzwerk abgeschlossen werden können. Der konkrete Einführungszeitpunkt ist gegenwärtig jedoch noch nicht bekannt.

Qualitätsanforderungen der Erasmus-Charta für die Hochschulbildung (ECHE)

Hochschulen verpflichten sich auf beiden Seiten zur Einhaltung der Qualitätsanforderungen der Erasmus-Charta für die Hochschulbildung (ECHE) in der Durchführung und Verwaltung der Mobilität. Sie einigen sich auf quantitative und qualitative Maßnahmen, um hochwertige Mobilität und größtmögliche Wirkung zu gewährleisten. Für Auslandspraktika, eingeladene Unternehmensvertreter sowie für Mobilität zu Fort- und Weiterbildungszwecken muss kein IIA geschlossen werden/vorliegen.

Abschluss vor Beginn von Mobilitätsmaßnahmen

Es wird empfohlen, dass Hochschulen aus Programm- und Partnerländern diese Vereinbarung unterzeichnen, sobald sie für die Förderung internationaler Mobilitätsprojekte ausgewählt worden sind, in jedem Fall jedoch vor Beginn der Mobilitätsmaßnahmen.

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