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Vereinbarungen mit Geförderten und Partnerhochschulen

Jan von Allwörden/DAAD

Zur Durchführung und Verwaltung der Mobilität von Einzelpersonen (KA131) werden verschiedene Vereinbarungen zwischen den Projektträgern und den Geförderten abgeschlossen. Hier finden Sie einen Überblick zu allen Vereinbarungen.

Damit im Rahmen des Erasmus+ Programms Mobilität von Studierenden und Hochschulpersonal zwischen zwei oder mehreren Hochschulen stattfinden kann, muss für die Vertragslaufzeit ein Inter-Institutional Agreement (IIA) zwischen der entsendenden und der aufnehmenden Hochschule geschlossen werden.

Für die Mobilität mit Programmländernvon Einzelpersonen (KA131) gilt, dass beide Hochschulen im Besitz einer gültigen Erasmus Charta für die Hochschulbildung (ECHE) sein müssen. Die entsprechenden Dokumente und Muster finden Sie in unserem Downloadcenter. und unter Inter-institutional Agreement | Erasmus+ (europa.eu).

Inter-Institutional Agreements

Hochschulen verständigen sich mit Hilfe von Inter-Institutional Agreements (IIA, Kooperationsvereinbarungen) über die Ausgestaltung ihrer Erasmus-Mobilität. IIA können abgeschlossen werden zwischen Hochschulen oder ganzen Netzwerken.

Die Kooperationsvereinbarungen fußen auf der Erasmus Charta für die Hochschulbildung (ECHE), über die nur Hochschulen in Programmländern verfügen.

Um die Zusammenarbeit zwischen Programmländern und Partnerländern auf dieselbe Grundlage zu stellen, enthalten Kooperationsvereinbarungen über die Mobilität mit Partnerländern ("International Credit Mobility") auch alle Prinzipien und Elemente einer ECHE.

Interinstitutionelle Vereinbarungen können zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen (multilaterale Inter-Institutional Agreements) unterzeichnet werden. Sie legen die Rahmenbedingungen für die Mobilität von Studierenden und Personal im Erasmus+ Programm fest. Mit der Unterzeichnung einer interinstitutionellen Vereinbarung erklären sich die beteiligten Hochschuleinrichtungen bereit, beim Austausch von Studierenden und/oder Personal im Rahmen von Erasmus+ zusammenzuarbeiten.

Sie verpflichten sich gegenseitig, die Qualitätsanforderungen der Erasmus Charta für die Hochschulbildung (ECHE) in allen Aspekten der Organisation und des Managements der Mobilität einzuhalten, und vereinbaren eine Reihe von quantitativen und qualitativen Maßnahmen, um eine Mobilität von hoher Qualität und Wirkung zu gewährleisten.

Es wird empfohlen, dass die Hochschuleinrichtungen diese interinstitutionelle Vereinbarung unterzeichnen, sobald ihnen eine Erasmus+-Finanzhilfe gewährt wird, auf jeden Fall aber, bevor die ersten Mobilitätsmaßnahmen durchgeführt werden.

Die Kooperationsvereinbarungen fußen auf der Erasmus Charta für die Hochschulbildung (ECHE), über die nur Hochschulen in Programmländern verfügen.

Um die Zusammenarbeit zwischen Programmländern und Partnerländern auf dieselbe Grundlage zu stellen, enthalten Kooperationsvereinbarungen über die Mobilität mit Partnerländern ("International Credit Mobility") auch alle Prinzipien und Elemente einer ECHE. Die Hochschuleinrichtungen der Partnerländer müssen die ECHE Grundsätze beachten.

IIA im Rahmen der neuenaktuellen Programmgeneration (2021-2027) von Erasmus+ (einschließlich der Projekte des Aufrufs 2020)

Die Europäische Kommission betrachtet alle inter-institutionellen Vereinbarungen, die derzeit zwischen Hochschuleinrichtungen unterzeichnet werden, als gültig für die Mobilität von Studierenden und Personal, die im Rahmen von Erasmus+ KA103- und KA107-Projekten organisiert werden, einschließlich derer, die im Rahmen der Aufforderung 2020 ausgewählt werden. Neue Vereinbarungen können weiterhin mit den hier verfügbaren Vorlagen abgeschlossen werden.
Das bedeutet, dass Hochschuleinrichtungen für KA103 ihre Vereinbarungen bis Mai 2022 weiterverwenden können, um Mobilitäten in den Projekten des Calls 2020 zu finanzieren. Für KA107 können sie diese Vereinbarungen bis zum Ende der Projekte des Calls 2020 im Juli 2023 nutzen. Analog gilt dies für Projekte aus den Aufrufen 2019 und 2018.

Inter-institutionelle Vereinbarungen (gültig für die Mobilität von Studierenden und Personal, die im Rahmen von Erasmus+ KA131- und KA171-Projekten organisiert werden) die derzeit zwischen Hochschuleinrichtungen unterzeichnet werden, können für die Dauer der neuen Programmgeneration (2021 bis 2027) oder für einen beliebigen kürzeren Zeitraum abgeschlossen werden.

Neue Vereinbarungen können mit den hier verfügbaren Vorlagen abgeschlossen werden.

IIA Vorlage für der Interinstitutionellen Vereinbarung für internationale Mobilitäten (KA131 International und KA171 - Editable bilateral/multilateral agreement international mobility) finden Sie hier.

Dieses Dokument dient Ihrer Hochschule als Vorlage für bi- oder multilaterale Abkommen mit Ihren Partnerhochschulen in Drittländern, die nicht mit dem Programm Erasmus+ assoziiert sind. Dabei kann eine Interinstitutionelle Vereinbarung für internationale Mobilitäten in beiden Förderlinien der Mobilität von Studierenden und Hochschulpersonal KA131 und KA171 verwendet werden.

Im Laufe der neuen Programmgeneration sollen auch die interinstitutionellen Vereinbarungen mit Drittländern, die nicht mit dem Programm Erasmus+ assoziiert sind, digital über das EWP-Netzwerk abgeschlossen werden können. Der konkrete Einführungszeitpunkt ist gegenwärtig noch nicht bekannt, daher sind diese Abkommen zunächst in Papierform gültig.

Dieses Abkommen darf über den Zeitraum der gesamten Programmgeneration 2021-2027 geschlossen werden.

Digitalisierung der Inter-Institutional Agreements

Im Rahmen der European Student Card Initiative und der Bemühungen um die Förderung der Nachhaltigkeit im Rahmen von Erasmus+ werden die interinstitutionellen Vereinbarungen (IIV) von einem Papierformat auf ein digitales Format umgestellt. Die digitalen IIAs werden schrittweise eingeführt.

  • Phase 1 - Mobilität zwischen EU-Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierten Drittländern
  • Phase 2 - andere Mobilitäten, einschließlich internationaler Mobilität

Das akademische Jahr 2021/2022 ist ein Übergangsjahr, in dem sich nach und nach alle Hochschuleinrichtungen der Infrastruktur von Erasmus Without Paper anschließen, um die IIAs digital verlängern zu können.

Weitere und laufend aktualisierte Informationen zu Erasmus without Paper (EWP) finden Sie unter Sachstand: Digitalisierung des Erasmus+ Programms

Weitere Informationen
Webinar zu den Erasmus+ Inter-institutionellen Vereinbarungen (en)

Das Grant Agreement wird vor Beginn des Auslandsaufenthalts zwischen entsendender Einrichtung und Studierenden bzw. Hochschulpersonal abgeschlossen. Es bildet die vertragliche und finanzielle Grundlage des Auslandsaufenthaltes und muss daher im Original vorliegen. Das Grant Agreement enthält unter anderem die Dauer des Förderzeitraums, die Berichtspflichten der Geförderten sowie die vorgesehene finanzielle Erasmus+ Förderung und die Zahlungsweise.

Die entsprechenden Dokumente finden Sie in unserem Downloadcenter.

Die entsendende Hochschule und die aufnehmende Einrichtung sind dazu verpflichtet, vor Beginn des Aufenthaltes mit den Studierenden bzw. Absolventen oder Absolventinnen/Graduierten eine "Lernvereinbarung" abzuschließen.

Lernziele definieren

Im Learning Agreement wird im Wesentlichen das Programm für den Studienaufenthalt bzw. das Praktikum beschrieben, es legt die Lernziele für die Lernphase im Ausland fest. Zudem enthält es ebenfalls Bestimmungen für die formale Anerkennung der Lernergebnisse.

Weiterführende Informationen zur Digitalisierung des Learning Agreements finden Sie unter Digitale Learning Agreements.
Die Guidelines für Learning Agreements für ein Studium oder Praktikum finden Sie hier: Learning Agreements | Erasmus+ (europa.eu)

Um eine Mobilität zu Lehr- bzw. Fort- oder Weiterbildungszwecken strukturiert und effizient vorzubereiten, schließen die entsendende und die aufnehmende Einrichtung mit dem Geförderten eine Mobilitätsvereinbarung ab, in der neben den Zielen der Mobilitätsmaßnahme auch Eckdaten, wie die inhaltliche Zuordnung und die Dauer, festgeschrieben werden. In ihrem Aufbau gleicht ein Mobility Agreement für die Personalmobilität einem Learning Agreement für Studierende.

Die entsprechenden Dokumente finden Sie in unserem Downloadcenter.

Das Transcript of Records (ToR) dokumentiert die im Ausland erbrachten Studienleistungen (besuchte Lehrveranstaltungen und Module, ECTS-Credits und Noten) und wird von der Gasthochschule nach Bekanntgabe der erzielten Ergebnisse an die Studierenden ausgestellt.

Nach vorheriger Vereinbarung im Learning Agreement und auf Nachweis durch das Transcript of Records soll Geförderten gemäß European Credit Transfer eine vollständige Anerkennung ihrer Leistungen ermöglicht werden. Der digitale Austausch von dem Transcript of Records über das EWP Netzwerk soll ab dem Call 2022/2023 erfolgen.

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