FAQ zu Erasmus Mundus Joint Master
Hier finden Sie eine Zusammenstellung von Antworten auf Fragen, die während der NA DAAD-Antragstellerseminare zu den Themen Akkreditierung und Finanzen aufkamen.
1. Akkreditierung
1.1 Können Sie bitte die Bedingungen bezüglich der Akkreditierung genauer beschreiben? Soll der Joint Master mit drei Ländern schon akkreditiert sein oder die einzelnen nationalen Studiengänge?
Antwort: Bei der Antragstellung für einen Erasmus Mundus Joint Master (EMJM) müssen alle teilnehmenden Hochschulen nachweisen können, dass sie die externen QS-Anforderungen (QA) in ihrem Zuständigkeitsbereich (z. B. Akkreditierung oder Evaluierung) für das gemeinsame Programm erfüllt haben. Dies kann entweder
(i) aus der erfolgreichen Umsetzung des Europäischen Ansatzes zur Qualitätssicherung gemeinsamer Programme resultieren (sofern die nationalen Rechtsvorschriften dies zulassen) oder
(ii) auf der Grundlage einer spezifischen Akkreditierung/Evaluierung des gemeinsamen Programms, oder
(iii) sich auf Grundlage der individuellen Akkreditierungsentscheidungen für jede nationale Komponente ergeben, aus dem der EMJM-Masterabschluss zusammengesetzt ist.
Zur Akkreditierung eines Joint Degrees wird besonders der European Approach (Europäischer Ansatz zur Qualitätssicherung gemeinsamer Programme) empfohlen, in den Ländern, wo dies möglich ist.
Weitere Informationen zum European Approach finden Sie in der Veranstaltungsdokumentation Follow-up event "Implementing the European Approach for Quality Assurance for EMJMDs" unter:
https://wayback.archive-it.org/12090/20210122113712mp_/https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/events/erasmus-mundus-joint-master-degrees-06-2019_en
Unter https://www.eqar.eu/kb/joint-programmes/ finden Sie u.a. eine Übersicht über den aktuellen Stand zur Umsetzung des European Approach in Europa und das „European Approach Online Toolkit“
Eine weitere Informationsquelle zur Nutzung des Joint Degrees in den Erasmus Mundus Studiengängen ist der Bericht der Europäischen Kommission „Implementing Joint Degrees in the Erasmus Mundus action of the Erasmus+ programme”.
1.2 Muss es vorher mindestens drei verschiedene akkreditierte Master geben?
Antwort: Bei neuen Studiengängen, die nicht auf bereits akkreditierten nationalen Masterstudiengängen aufbauen (also, bei denen es bisher noch keine Absolventeninnen und Absolventen gibt) muss der gemeinsame Erasmus Mundus Masterstudiengang bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung akkreditiert sein (s. Punkt (i) und (ii) in der vorherigen Antwort). In diesem Fall bietet es sich an, die Erasmus Mundus Design Measures zu nutzen, um den Studiengang zu konzipieren und die Akkreditierung in die Wege zu leiten. Auch hier empfehlen wir den beteiligten Universitäten, (in den Ländern, wo es möglich ist) den European Approach zu wählen.
2. Finanzen
2.1 Welchen Zuschuss erhalten die teilnehmen Hochschulen zur Durchführung des Erasmus Mundus Joint Master?
Antwort: Das Konsortium erhält für eine Anzahl von bis zu 100 eingeschriebenen Studierenden (max. 60 Vollstipendiaten und max. 40 Nichtstipendiaten) eine Pauschale von 750,- Euro pro Monat. Maximal erhält das Konsortium damit einen Pauschalbetrag von 1,8 Mio. Euro (max. Anzahl von 100 Studierenden x 750,- Euro x 24 Monate) pro Erasmus Mundus Joint Master (120 ECTS) Projekt. Die Pauschale wird innerhalb des Konsortiums auf die teilnehmenden Hochschulen verteilt.
2.2 Welchen Zuschuss erhalten die Studierenden?
Antwort: Die Stipendiaten/innen erhalten einen Pauschalbetrag von 1.400,- Euro pro Monat für Reise- und Aufenthaltskosten sowie einen vollständigen Erlass der Studien- bzw. Teilnahmegebühren. Studierende aus Programm- und Partnerländern erhalten die gleiche Stipendienhöhe und das Stipendium wird auch für Studienaufenthalte im Wohnsitzland gezahlt, sofern die Mindestbedingungen für die Mobilität eingehalten werden: mindestens zwei Studienaufenthalte, abweichend vom Wohnsitzland des Studierenden, mit einer Mindestdauer von je einem Semester an zwei verschiedenen am Konsortium beteiligten Universitäten, von denen eine in einem Programmland ansässig ist.
Ein Stipendium beträgt insgesamt maximal 33.600 Euro. Ein Projekt erhält für höchstens 60 Stipendiaten/innen eine Stipendiensumme von maximal 2.016.000,- Euro.
2.3 Müssen die Studierenden Studien-/Teilnahmegebühren zahlen?
Antwort: Die Stipendiaten (bis zu 60 Vollstipendiaten) sind von jeglichen Studien- bzw. Teilnahmegebühren befreit. Die Studien- bzw. Teilnahmegebühren sind in der Pauschale von 750,- Euro enthalten, welche die Universitäten pro Monat für jeden Stipendiaten zur Durchführung des Programms erhalten. Die institutionellen Kosten werden durch das Konsortium verwaltet.
Antwort: Ja, das ist korrekt. (Siehe hierzu weiteres unter der nächsten Frage.)
2.5 Wäre es möglich von einem Teil der non-scholarship holders participation cost zu erheben?
Antwort: Ja, das trifft auf alle Nichtstipendiaten zu (selbst für diejenigen, für die institutionelle Kosten von 750 Euro berechnet werden (max. für 40 Nichtstipendiaten)). Zu beachten ist jedoch auch bei den Nichtstipendiaten die Einhaltung der Mindestanforderungen, was die Mobilität betrifft: mindestens zwei Studienaufenthalte, abweichend vom Wohnsitzland des Studierenden, mit einer Mindestdauer von je einem Semester an zwei verschiedenen am Konsortium beteiligten Universitäten, von denen eine in einem Programmland ansässig ist.