Rechtliche Informationen
Arbeitserlaubnis in Deutschland
Teilnehmer an EU-Bildungsprogrammen unterliegen nicht der Zustimmung durch die Arbeitsverwaltung. Der Aufenthalt ist zustimmungsfrei gemäß § 2 Nr. 2 der Beschäftigungsverordnung.
Die örtlich zuständige Ausländerbehörde ist alleiniger Ansprechpartner. Bitte wenden Sie sich an diese, um zu erfahren, welche Unterlagen (z. B. Zuwendungsbescheid) als Nachweis der Förderung erforderlich sind.
Sozialversicherungsbeiträge
Ob für das Praktikum Beiträge zu den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung gezahlt werden müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Informationen hierzu finden Sie in der Broschüre Tipps für Studenten: Jobben und studieren der Deutschen Rentenversicherung.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung: