Erasmus+ Mobilitätsprojekte: Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)
Stand: Februar 2023
1. Datenbanken und Tools
1.1 Ich habe eine Frage zu den Datenbanken der Europäischen Kommission.
Informationen zu den Datenbanken für die Durchführung des Erasmus+ Programms finden Sie hier.
1.2 Ich möchte eine Änderung der Daten zur Finanzhilfevereinbarung vornehmen.
Informationen zur Änderung der Daten zur Finanzhilfevereinbarung (z.B. Änderung des „rechtlichen Vertreters“ oder der "rechtlichen Vertreterin" oder Änderung des Namens des Projektträgers) erhalten Sie hier für KA103/KA131 und hier für KA107/KA171.
1.3 Ich habe eine Frage zur Registrierung einer Einrichtung (Organisations Identification = OID/Participant Identification Code = PIC).
Informationen zur Registrierung als Antragsteller oder als Antragstellerin sowie zu Organisations Identification (OID) und Participant Identification Code (PIC) erhalten Sie hier.
1.4 Ich habe eine Frage zum Online Linguistic Support (OLS).
Informationen erhalten Sie hier.
1.5 Ich habe eine Frage zu Auswertungen und Statistiken des Erasmus+ Programms.
Informationen erhalten Sie hier.
1.6 Ich möchte in das Erasmus+ Mail-Forum aufgenommen werden.
Das Erasmus+ E-Mail-Forum ist Erasmus+ Koordinatorinnen und Koordinatoren und deren Vertretung vorbehalten und wird von der NA DAAD genutzt, um im Zusammenhang von Erasmus+ Mobilitätsprojekten über vertragsrelevante Inhalte zu informieren. Gleichzeitig bieten wir mit dem Forum eine Möglichkeit zum Informationsaustausch unter Erasmus+ Hochschulkoordinatorinnen und-koordinatoren.
Als Erasmus-Koordinatorin oder -Koordinator bzw. als Vertretung werden Sie automatisch in das Erasmus+ Forum aufgenommen.
Wenn Sie regelmäßig Informationen über die NA DAAD und das Erasmus-Programm erhalten wollen, empfehlen wir Ihnen, sich für den Newsletter der NA DAAD zu registrieren.
1.7 Ich habe eine Frage zum Mobility Tool+.
Mobilitäten zu Projekten der Erasmus+ Generation 2014 – 2020 (bis einschließlich Projekt 2020) werden weiterhin im Mobility Tool+ eingetragen. Allgemeine Informationen sowie das Handbuch zum Mobility Tool+ finden Sie hier.
1.8 Ich habe eine Frage zum Beneficiary Module (BM).
Alle Aktivitäten zu Projekten der neuen Programmgeneration (ab Projekt 2021) werden in einer neuen Datenbank (Beneficiary Module) eingetragen. Diese Datenbank steht derzeit noch nicht zur Verfügung, Aktuelle Informationen erhalten Erasmus+ Koordinatorinnen und Koordinatoren jeweils über das Erasmus+ Mail-Forum sowie aus dem Data Dictionary.
2. ECHE, Mobilitätsantrag & Akkreditierung
2.1 Ich habe eine Frage zur Beantragung der Erasmus Charta für die Hochschulbildung (ECHE).
Die Erasmus Charta für die Hochschulbildung (ECHE) berechtigt zur Antragstellung in allen Förderlinien des Erasmus+ Programms. Der Aufruf für die Beantragung wird jährlich im 4. Quartal für eine Antragstellung im Folgejahr auf den Webseiten der Exekutivagentur der Europäischem Kommission (EACEA) veröffentlicht. Eine Teilnahme ist zu jedem Antragsjahr möglich. Informationen zur ECHE finden Sie hier.
Hochschulen, die seit dem Aufruf 2021 die ECHE nicht, nicht erfolgreich oder nicht für die Jahre 2021 bis 2027 beantragt haben, müssen einen Antrag für die neue Programmgeneration stellen.
2.2 Akkreditierung von Mobilitätskonsortien: Muss sich eine Hochschule als Konsortialleitung eines Mobilitätskonsortiums trotz vorhandener ECHE akkreditieren lassen?
Ja. Ein Mobilitätskonsortium muss seine administrative Kapazität in einem gesonderten Akkreditierungsverfahren nachweisen. Informationen zu Mobilitätskonsortien (KA108/KA130) erhalten Sie hier und im Erasmus+ Programme Guide.
2.3 Kann eine Hochschule erst einen Mobilitätsantrag stellen, wenn die Akkreditierung als Mobilitätskonsortium abgeschlossen ist?
Ein Antrag auf Akkreditierung (KA130) wird parallel zu einem Mobilitätsantrag (KA131/KA171) gestellt. Technisch muss ein Antrag auf Akkreditierung in den Tools übermittelt werden, bevor der Mobilitätsantrag bearbeitet und eingereicht werden kann.
3. Vertragsmanagement
3.1 Wer ist der „Legal Representative“?
Gemeint ist jene Person, die die Hochschule gesetzlich vertritt. Im Normalfall sind die Angaben zu dieser Person (Präsidentin/Präsident, Rektorin/Rektor, Geschäftsführerin/Geschäftsführer, etc.) u.a. im Impressum auf der Webseite einer Hochschule benannt.
3.2 Ist die „Declaration on Honour“ vom rechtlichen Vertreter oder der rechtlichen Vertreterin („Legal Representative“) zu unterzeichnen?
Ja, die Unterzeichnung durch eine Vertretung ist nur in Ausnahmefällen und nach Vorlage einer Vollmacht/Prokura oder einem Auszug aus der Hochschulordnung möglich. Die Vollmacht darf nur einzügig sein und sollte auch in der Datenbank „Organisation Registration System (ORS)“ hochgeladen werden.
3.3 Wie kann eine Hochschule einen Widerspruch gegen eine Entscheidung geltend machen?
Sie haben als Antragsteller/Antragstellerin oder Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin der NA DAAD die Möglichkeit, nach Erhalt einer Entscheidung (z. B. Auswahlentscheidungen, Finanzhilfevereinbarungen, Rückforderungen, etc.) innerhalb einer Ihnen kommunizierten Ausschlussfrist Einwände schriftlich geltend zu machen.
4. Studium und Praktikum
4.1 Sind Erasmus+ Zuschüsse mit anderen Erasmus-Förderungen vereinbar?
Nein, eine gleichzeitige Förderung von Mobilitäten aus Erasmus-Mitteln ist nicht möglich.
4.2 Sind Erasmus+ Zuschüsse mit anderen Förderungen vereinbar?
Eine zusätzliche Förderung der Erasmus-Mobilitäten aus anderen Mitteln ist aus Perspektive des Erasmus+ Programms grundsätzlich möglich und wird begrüßt. Die Vereinbarkeit einer Erasmus+ Förderung mit einer Unterstützung durch DAAD-Stipendien wird jeweilig durch die Vorgaben des entsprechenden DAAD-Programms geregelt. Bitte wenden Sie sich bei Fragen hierzu an die zuständigen Fachreferate des DAAD.
4.3 Ist die Förderung von Studierenden über zwei Studienphasen (BA/MA/PhD) möglich?
In einem solchen Fall müssen die Mobilitäten je Studienphase mit allen Mindestvoraussetzungen gesondert organisiert werden.
4.4 Welche Praktika sind (nicht) förderfähig?
Praktika bei EU-Institutionen sind nicht förderfähig. Weitere Informationen finden Sie hier.
Praktika an deutschen Botschaften, Goethe-Instituten und deutschen Auslandsschulen sind förderfähig.
Mögliche Praktikumsstellen finden Sie zum Beispiel unter https://erasmusintern.org/.
4.5 Müssen Graduierte während des Praktikums bereits exmatrikuliert sein?
Für ein Graduiertenpraktikum müssen Teilnehmende den akademischen Abschluss, nicht aber die Exmatrikulation nachweisen können. Es genügt auch ein Nachweis darüber, dass alle Prüfungen abgeschlossen sind.
4.6 Ist es möglich, nach Beendigung eines Studienzyklus ein Graduiertenpraktikum im Ausland zu absolvieren?
Wenn ein Auslandspraktikum im letzten Jahr des jeweiligen Studienzyklus beantragt wurde, kann es in der Förderlinie KA131 – Mobilität mit Programmländern – innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Studiums gefördert werden. Die Laufzeit des Praktikums wird auf die maximal zwölf Monate des letzten Studienzyklus angerechnet.
4.7 Ich habe eine Frage zu BaföG und Erasmus+
Die Förderung der Auslandsmobilität von Studierenden und Praktikantinnen/Praktikanten aus Mitteln von Erasmus+ ist ein Zuschuss für auslandsbedingte Mehrkosten. Sie ist keine Grundfinanzierung und kein Vollstipendium. BAföG-berechtigte Studierende können für einen Auslandsaufenthalt mit Erasmus+ BAföG in Anspruch nehmen. Informationen zu BAföG-Leistungen erhalten Sie unter www.bafög.de.
4.8 Ist eine nachträgliche Umwandlung von Zero Grant-Zeiträumen möglich?
Nein, eine nachträgliche finanzielle Förderung, d. h. die Umwandlung des Zero Grant-Zeitraums nach Abschluss des jeweiligen Aufenthaltes, ist ausgeschlossen.
4.9 Welche Ländergruppe gilt für die Mobilität von Studierenden, wenn aufnehmende Hochschulen über Standorte in unterschiedlichen Ländern verfügen?
Im Mobility Tool+ besteht nach dem Anlegen einer Mobilität die Möglichkeit, sie zu editieren und das aufnehmende Land zu ändern. In diesem Fall bleibt die Eingabe der aufnehmenden Einrichtung (mit dem korrekten Erasmus+-Code) bestehen, das aufnehmende Land des Aufenthalts wird angepasst.
Zur Berechnung der Fördersatze wird die Rate jenes Standorts verwendet, an dem der Aufenthalt tatsächlich stattfindet. Darüber hinaus bedarf es eines Eintrags in das Feld "comments on different location than sending/receiving organisation" (siehe Mobility Tool+ Handbuch, S. 14)
4.10 Muss das Learning Agreement (LA) vor Beginn der Mobilität von allen drei beteiligten Parteien unterzeichnet werden?
Ja. Das LA ist als Anlage zum Grant Agreement die Grundlage einer Förderung. Beide Dokumente müssen vor einer Mobilität von den beteiligten Parteien unterzeichnet werden. Das LA kann nach Anreise/Beginn der Mobilität überarbeitet bzw. angepasst werden.
Nähere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite.
4.11 Müssen die Unterschriften des Grant Agreement (GA) im Original vorliegen?
Ja. Grundlegende Informationen zum GA finden Sie hier.
Es ist auch möglich, das GA mit rechtsgültigen digitalen Unterschriften abzuschließen.
4.12 Können Hochschulen Mobilitäten zu Praktikumszwecken umsetzen, auch wenn sie dies nicht beantragt haben?
Wenn eine oder mehrere Aktivitätsarten ursprünglich nicht beantragt wurden (mit dem KA131 Antrag) und im Anhang II nicht vorkommen, muss die NA DAAD aus technischen Gründen zunächst eine Änderung der Finanzhilfevereinbarung vornehmen, damit eine bestimmte Mobilitätsart gefördert werden kann.
Hochschulen können gemäß den Vorgaben bis zu 100 % der Studierendenmobilität (SM) Mittel zwischen den Kategorien (Studierende und Praktikantinnen/Praktikanten) transferieren, auch wenn eine der Mobilitätsaktivitäten nicht beantragt wurde. Grundlage ist Artikel I.3.3. der Finanzhilfevereinbarung: „Übertragung von Fördermitteln ohne Vertragsänderung”.
4.13 Benötigen Hochschulen für eine Praktikanten-Mobilität in ein Partnerland ein Inter-Institutional-Agreement (IIA)?
Für Praktikanten-Mobilitäten in Programm- oder Partnerländern, auch bei Praktika an Hochschulen, muss kein Inter-Institutional-Agreement (IIA) abgeschlossen werden.
Sofern ein Praktikum an einer Hochschule im Programm- oder Partnerland als Studierenden-Mobilität gefördert wird, ist selbstverständlich der Abschluss eines IIA verpflichtend.
4.14 Dürfen bei einer Mobilität über zwei Semester 70% der gesamten Förderung ausbezahlt werden oder nur 70% vom ersten Semester und später vom zweiten Semester?
Es dürfen bis zu 100% der Mittel vorab ausgezahlt werden. Jedoch empfehlen wir, eine Mobilität pro Semester anzulegen. Es können so pro Mobilität OS-Mittel bezogen werden und die Mobilität kann genauer geplant werden (siehe Learning Agreement).
5. Personalmobilität
5.1 Welcher Personenkreis kann im Rahmen der Personalmobilität gefördert werden?
Grundsätzlich muss ein vertragliches Verhältnis mit der entsendenden Einrichtung bestehen (Ausnahme: STA2).
Folgender Personenkreis kann beispielsweise im Bereich STA (Staff Mobility for Teaching Assignments/Personalmobilität zu Unterrichts-/Lehrzwecken) und STT (Staff Mobility for Training/-Personalmobilität zu Fort- und Weiterbildung) gefördert werden:
- Dozenten und Dozentinnen, die in einem vertraglichen Verhältnis zur entsendenden Hochschule stehen
- Dozenten und Dozentinnen ohne Dotierung
- Lehrbeauftragte
- Emeritierte Professorinnen und Professoren und Lehrende im Ruhestand
- Wissenschaftliche Mitarbeiter (bzw. Auszubildende bei STT)
- Unternehmenspersonal (Incoming)
Im Rahmen einer STT Mobilität kann beispielsweise Hochschulpersonal aus diesen Bereichen gefördert werden:
- Allgemeine und technische Verwaltung
- Bibliothek
- Fachbereiche
- Fakultäten
- Finanzen
- International Office
- Personal
- Öffentlichkeitsarbeit
5.2 Können ehemalige Dozenten und Dozentinnen (nicht emeritiert) oder Privatdozenten und Privatdozentinnen über Erasmus+ gefördert werden?
Dozentinnen und Dozenten können nur dann über das Erasmus+ Programm gefördert werden, wenn sie in einem vertraglichen Verhältnis zur Hochschule stehen.
5.3 Wie sind kombinierte STA- und STT-Aufenthalte im Mobility Tool darzustellen?
Eine kombinierte ST-Mobilität wird als STA-Maßnahme organisiert und berichtet. Im Mobility Tool wird das Feld "combined teaching and training" gewählt und ein Kommentar ergänzt.
5.4 Wie sind die Stückkosten bei zwei aufeinanderfolgenden ST-Mobilitäten an unterschiedlichen Orten zu errechnen?
Diese Aktivität ist in zwei voneinander getrennten Mobilitätsmaßnahmen zu fördern: Im Rahmen der ersten Mobilität wird der Aufenthalt in Land A gefördert. Die Angaben zur entsendenden Institution sind grundsätzlich die der deutschen Einrichtung, die der aufnehmenden Einrichtung die in Land A.
Mit der zweiten Mobilität wird der Aufenthalt in Land B gefördert. Die Angaben der entsendenden Institution sind in diesem Fall ebenfalls die deutschen Daten, die Daten der aufnehmenden Institution sind dann die der Institution in Land B.
Die Stückkosten für die Fahrt errechnen sich im Unterschied zur ersten Mobilität aus der Distanz zwischen der Stadt in Land A und der Stadt in Land B. Im Mobility Tool+ musste bislang ein entsprechender Hinweis im Feld "Comments on different location than Sending/Receiving organisations" der zweiten Mobilität erfolgen, der die Fahrtkosteneinstufung erklärt. Wir gehen davon aus, dass dies im Beneficiary Module ebenso sein wird.
5.5 Kann eine ST-Mobilität in mehr als einer empfangenden Institution im selben Land stattfinden?
Ja, eine ST-Mobilität kann in mehr als einer empfangenden Institution im selben Land stattfinden.
6. KA131 – Mobilität von Einzelpersonen
6.1 Welche Projektfristen sind einzuhalten?
Der Fristenkalender hilft Ihnen, alle wichtigen Projektfristen im Auge zu behalten.
6.2 Ich habe eine Frage zu Förderraten und Stückkosten.
Eine Übersicht zu den Förderraten und Stückkosten der Studierenden- und Personalmobilität mit Programmländern (KA131) finden Sie hier.
6.3 Gibt es Änderungen in der Höhe der Stipendiensätze für Studierende und Hochschulmitarbeitende im Projekt 2023 gegenüber 2022?
Nein. Auch im Projekt 2023 erhalten Studierende somit je nach Zielland monatlich 600/540/490 EUR.
7. KA131 international
7.1 Ist KA131 international mit einem PROMOS-Stipendium kombinierbar?
Gemäß den Erasmus+ Vorgaben ist eine solche Kombination nicht ausgeschlossen. Allerdings gelten für PROMOS die entsprechenden Vorgaben, Informationen hierzu sind beim Fachreferat im DAAD zu erfragen.
7.2 Wie sollen Mobilitäten in Partnerländer, die aus KA131 international finanziert werden, ohne Erasmus without Paper (EWP) dokumentiert werden?
Da die Partnerhochschulen nicht über die digitalen Zugänge von EWP verfügen, müssen die Dokumente im Zusammenhang mit Mobilitäten an Partnerhochschulen (IIA, Online Learning Agreement/OLA), die aus KA131 international finanziert werden, wie bisher ausgetauscht werden, bspw. als PDF. Die NA DAAD hat auf ihrer Homepage (Erasmus+DIGITAL: Vorläufiger Zeitplan für das Inter-Institutional Agreement) schon frühzeitig darauf hingewiesen, dass die EWP-Erfordernisse auf innereuropäischen Studierendenmobiliäts-Austausch beschränkt sind.
7.3 Hochschulen können im opt-in/opt-out Verfahren festlegen, ob sie Studierenden im Rahmen von KA131 international Reisekosten zahlen oder nicht. Können Hochschulen auch individuell festlegen, dass nur für manche Partnerländer oder eine bestimmte Entfernung Reisekosten gezahlt werden? Sofern Hochschulen die Kriterien zur Auszahlung von Reisekosten an Studierende im Rahmen von KA131 international transparent kommunizieren und dokumentieren, können Reisekosten auch bspw. nur für bestimmte Partnerländer oder ab bestimmten Entfernungen ausgezahlt werden.
7.4 Kann eine Hochschule auch Mobilitäten im Rahmen von KA131 international (Mobilitäten in Partnerländer) umsetzen, wenn sie dies nicht im Antragsformular für KA131 angegeben hat?
Ja, Hochschulen können bis zu 20% des zuletzt bewilligten Budgets des Mobilitätsprojekts KA131 für die Förderung von Outgoing-Mobilitäten in Partnerländern (KA131 international) verwenden, auch wenn sie dies nicht im Antragsformular angegeben haben. Grundlage dafür ist Anhang III der Finanzhilfevereinbarung (FHV).
7.5 Ist die geographische Diversität in der internationalen Mobilität von KA131 empfohlen oder verpflichtend?
Im Rahmen der Fördermöglichkeit KA131 international wird geographische Diversität empfohlen, es handelt sich dabei nicht um ein festes Kriterium.
7.6 Woran orientiert sich die Obergrenze von 20% zur Nutzung für internationale Outgoing-Mobilität in KA131?
Die Obergrenze von 20% zur Nutzung für internationale Outgoing-Mobilität in KA131 orientiert sich an dem zuletzt bewilligten Gesamtbudget des Projekts (OS+SM+ST+OS für BIP). In Einzelfällen können wir als Nationale Agentur zum Ende der Projekte die Überschreitung der Obergrenze von 20% akzeptieren.
8. Green Travel
8.1 Welche Fördermöglichkeiten für nachhaltiges Reisen ("Green Travel") gibt es im Erasmus-Programm?
Studierende können für „Green Travel“ einen einmaligen Aufstockungsbetrag (Top-Up) pro Aufenthalt von 50,- Euro erhalten und bis zu vier zusätzlichen Aufenthaltstagen, die für die geförderte Gesamtdauer berücksichtigt werden.
Weitere Informationen zu den Fördermöglichkeiten zum nachhaltigen Reisen finden Sie hier.
Alle Teilnehmenden, denen laut Förderkriterien ein Fahrtkostenzuschuss nach Entfernungskategorie zusteht, erhalten für „Green Travel“ einen erhöhten Satz.
8.2 Welche Verkehrsmittel sind bei "Green Travel" gemeint?
Unter „Green Travel“ sind Reisen zu verstehen, bei dem für den überwiegenden Teil der Reise emissionsarme Verkehrsmittel wie Bus, Bahn oder Fahrgemeinschaften genutzt werden. Eine detaillierte Auflistung der möglichen Verkehrsmittel gibt es im Erasmus+ Programm nicht. Reisen mit dem Schiff können nicht als nachhaltig angesehen werden.
8.3 Mit welchen Mitteln kann "Green Travel" finanziert werden?
Aufstockungsbertäge („Top-Ups“) für „Green Travel“ sind aus dem Projektbudget für Studierendenmobilität zu finanzieren.
Im Fall von einem erhöhten Fahrtkostenzuschuss verwenden Sie die Mittel aus dem entsprechenden Budget für die Teilnehmendengruppe (SM oder ST).
8.4 Wie weisen Teilnehmende nach, dass sie nachhaltiges Reisen („Green Travel“) organisieren, sodass die Hochschule ihnen den Aufstockungsbetrag („Top-Up“) für nachhaltiges Reisen gewähren kann?
Als Nachweis gilt eine ehrenwörtliche Erklärung, die vom Teilnehmenden und vom Projektträger zur Kenntnisnahme vor Beginn der Mobilität unterschrieben wird. Dieses Dokument verbleibt beim Projektträger. Das Format wird nicht vorgegeben. Teilnehmende müssen auf Nachfrage entsprechende Reisebelege vorlegen können. Hochschulen können Stichproben zur Überprüfung der Angaben bei Geförderten vorsehen.
8.5 Gibt es eine Vorlage für die ehrenwörtliche Erklärung?
Eine Vorlage der ehrenwörtlichen Erklärung wird weder seitens der EU-Kommission noch seitens der NA DAAD angeboten und kann gemäß den hochschulinternen Entscheidungen erstellt werden.
8.6 Muss die ehrenwörtliche Erklärung für die Nutzung von „Green Travel“ im Original vorliegen?
Nein, die ehrenwörtliche Erklärung muss nicht im Original vorliegen, es reicht eine eingescannte Version des Dokuments.
8.7 Ist es ausreichend, wenn die ehrenwörtliche Erklärung allein vom Teilnehmenden unterzeichnet wird?
Nein, die Unterschrift der Teilnehmenden allein genügt nicht. Auch der Projektträger muss die ehrenwörtliche Erklärung zur Kenntnisnahme unterschreiben.
8.8 Muss in der ehrenwörtlichen Erklärung das Verkehrsmittel konkret benannt werden oder reicht die Aussage, dass ein grünes Verkehrsmittel genutzt wird?
In der ehrenwörtlichen Erklärung muss gemäß den Programmvorgaben keine spezifische Angabe zu den Verkehrsmitteln getroffen werden. Es reicht die Bestätigung, dass von den Teilnehmenden nachhaltige Verkehrsmittel genutzt werden. In der Datenbank „Beneficiary Module“ (BM) haben Projektträger voraussichtlich die Möglichkeit, Angaben zum Hauptverkehrsmittel (optional) zu machen.
8.9 Muss der Aufstockungsbetrag („Top-Up“) für „Green Travel“ auch an Zero-Grant Teilnehmende gezahlt werden?
Nein, Zero-Grant Teilnehmende haben keinen Anspruch auf einen Aufstockungsbetrag für nachhaltiges Reisen.
8.10 Können Flugreisen als „Green Travel“ angesehen werden, wenn CO2-Emissionen finanziell kompensiert werden?
Nein, Flugzeugreisen gelten nicht als nachhaltiges Verkehrsmittel, auch wenn CO2-Emissionen kompensiert werden.
8.11 Müssen Hochschulen den Studierenden ab dem Wintersemester 2021/2022 den Aufstockungsbeitrag („Top-Up“) für „Green Travel“ gewähren, auch wenn die Studierenden über das Projekt 2020 gefördert werden?
Nein. Studierende, die aus dem Projekt 2020 finanziert werden, sind vollständig nach den Vorgaben der Programmgeneration 2014-2020 zu fördern. Sie erhalten daher aus Erasmus-Mitteln keine Aufstockungsbeträge („Top-Ups“) für „Green Travel“. Hochschulen können aber für diese Projekte Zuschüsse für „Green Travel“ aus anderen Quellen finanzieren.
8.12 Welchen Personengruppen muss ein Zuschuss zum „Green Travel“ angeboten werden?
Sofern von Teilnehmenden (SM oder ST) angegeben wird, die Mobilität unter den Aspekten von „Green Travel“ durchzuführen, besteht ein Anrecht auf den entsprechenden Zuschuss im Zuge des Erasmus-Programms. Detailliertere Informationen zu den Fördermöglichkeiten zum nachhaltigen Reisen finden Sie hier.
8.13 Kann der Aufstockungsbetrag („Top-Up“) für „Green Travel“ auch gezahlt werden, wenn nur eine Strecke (Hin- oder Rückreise) den Vorgaben entspricht?
Sofern mindestens 50% der Strecke durch „Green Travel“ bestritten wird, erfüllt die Fahrt die Kriterien für den Aufstockungsbetrag für „Green Travel“.
8.14 Kann eine Hochschule eine gewisse Mindestentfernung an Kilometern zum Aufenthaltsort festgelegt, ab der ein Zuschuss für „Green Travel“ ausgezahlt wird?
Nein, es gibt für die Studierendenmobilität keine Mindestentfernung für den Erhalt des finanziellen Zuschusses für „Green Travel“. Eine Ausnahme stellen die Förderaktivitäten dar, in denen Teilnehmende berechtigt sind, einen Fahrtkostenzuschuss nach „Distance Band“ zu erhalten (siehe Programme Guide).
8.15 Welche Personengruppen dürfen bis zu vier Tage im Rahmen der individuellen Unterstützung zusätzlich für „Green Travel“ gefördert werden?
Die Förderung von bis zu vier Tagen individueller Unterstützung für „Green Travel“ ist sowohl für Studierende als auch für Hochschulpersonal möglich.
8.16 Darf die Hochschule pauschal festlegen, wie viele Tage sie im Rahmen der individuellen Unterstützung für „Green Travel“ ihren Geförderten bewilligt?
Nein, die Anzahl der zusätzlichen Tage, die Teilnehmende für „Green Travel“ erhalten (bis zu vier Tage sind förderfähig), ist individuell zu bestimmen und darf nicht pauschal festgelegt werden.
8.17 Zählen die zusätzlichen Reisetage im Umfang von bis zu vier Tagen für „Green Travel“ zur Mindestdauer der Mobilität oder zum Gesamtkontingent der Mobilität?
Nein. Die zusätzlich geförderten Tage für „Green Travel“ beeinflussen weder die Mindest- noch die Maximaldauer der Mobilität und sind daher auch nicht auf das Erasmus-Kontingent je Studienzyklus anzurechnen.
8.18 Darf die ehrenwörtliche Erklärung für die Nutzung von „Green Travel“ ins Grant Agreement inkludiert werden oder ist ein eigenständiges Dokument notwendig?
Eine Anpassung der Vorlage zum Grant Agreement ist nicht zulässig, sodass die ehrenwörtliche Erklärung ein eigenständiges Dokument sein soll.
8.19 Findet die 5-Tage-Kulanz-Regelung bei der endgültigen Berechnung der Aufenthaltsdauer Anwendung, und werden Reisetage dabei berücksichtigt?
Reisetage zählen nicht zur Aufenthaltsdauer und werden in der Confirmation of Stay nicht aufgeführt. Daher werden die Reisetage nicht berücksichtigt, wenn es darum geht, ob die 5-Tage-Kulanz-Regelung angewendet werden soll oder nicht. Die Anwendung der 5-Tage-Kulanz-Regelung bei der endgültigen Berechnung der Aufenthaltsdauer anhand der Confirmation of stay ist nicht optional.
9. Blended Mobility und Blended Intensive Programmes (BIP)
9.1 Wer darf an einer blended-short-term Mobilität teilnehmen?
Studierende (Kurzstudiengänge/Bachelor-/Masterstudien), die beispielsweise aufgrund ihres Studienfachs oder aufgrund geringerer Chancen für die Teilnahme nicht an einer langfristigen physischen Mobilitätsaktivität zu Studien- oder Praktikumszwecken teilnehmen können (Erasmus+ Programmleitfaden 2022, Seite 51).
Der individuelle Auswahlgrund ist in der Gefördertenakte sowie im Kommentarfeld des Beneficiary Modules (BM) gemäß der Liste potenzieller Hindernisse im Erasmus+ Programm zu erfassen.
9.2 Wie lauten die Förderbedingungen für blended-short-term Mobilitäten?
Im Falle einer blended-short-term Mobilität erhalten Studierende und Graduierte für die physische Mobilität bis zum 14. Fördertag der Mobilitätsmaßnahme 70 EUR pro Tag und vom 15. bis 30. Tag der Mobilitätsmaßnahme 50 EUR pro Tag. Zusätzlich können bei entsprechender Reisedauer ein Reisetag vor und ein Reisetag nach der Aktivität bei der Berechnung der finanziellen Förderung berücksichtigt werden.
Studierende und Graduierte mit geringeren Chancen (fewer opportunities) erhalten bei einer blended-short-term Mobilität zusätzlich einen Betrag von einmalig 100 EUR für eine physische Mobilität von 5 bis 14 Tagen oder einmalig 150 EUR für eine physische Mobilität zwischen 15 und 30 Tagen.
Ein zusätzlicher Aufstockungsbetrag (Top Up) wird für Praktika als blended-short-term Mobilität nicht gewährt.
Für eine blended-short-term Mobilität zu Studienzwecken müssen mindestens 3 ECTS-Leistungspunkte vergeben werden (für die gesamte Mobilität von physischer und virtueller Komponente).
Studierende und Graduierte mit geringeren Chancen (fewer opportunities) erhalten bei einer blended-short-term Mobilität einen Fahrtkostenzuschuss
9.3 Wie müssen blended-short-term Mobilitäten dokumentiert werden?
Im Fall einer blended-short-term Mobilität ist der individuelle Auswahlgrund in der Gefördertenakte sowie im Kommentarfeld des Beneficiary Module (BM) zu dokumentieren. Bitte orientieren Sie sich bei der Formulierung des Auswahlgrunds an der Liste potenzieller Hindernisse im Erasmus+ Programm (s. Programmleitfaden 2022 Seite 7f)
9.4 Welche Belege müssen für Blended Intensive Programmes (BIPs) aufbewahrt werden?
Die folgenden Dokumente müssen zur Qualitätssicherung aufbewahrt werden:
• Förderanträge für KA131
• bilaterale interinstitutionelle Vereinbarungen
• Finanzhilfevereinbarungen für ein Projekt von KA131
• Dokumentationen des Projekts von KA131 im Beneficiary Module (sobald verfügbar)
• Zwischenberichte und Feedbackschreiben der NA DAAD
• Abschlussberichte und Feedbackschreiben der NA DAAD
9.5 An welchen Institutionen können Blended Intensive Programmes (BIPs) durchgeführt werden?
Die physische Aktivität kann in der aufnehmenden Hochschule oder an jedem anderen Ort im Land der aufnehmenden Hochschule durchgeführt werden, z.B. in Unternehmen, Nichtregierungs-Organisationen, Forschungsinstituten, Vereinen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts.
9.6 Wer kann in einem Blended Intensive Programme (BIP) gefördert werden?
Studierende (SMS), die an einer Hochschule eingeschrieben sind und Hochschulpersonal (STT), welches in einem vertraglichen Verhältnis zur Hochschule steht können für ein Blended Intensive Programme als Lernende gefördert werden. Auswahlkriterien für die Teilnahme an den Mobilitätsaktivitäten und an Blended Intensive Programmes werden von der entsendenden Hochschule festgelegt. Mindestens 15 Personen (ohne Berücksichtigung des an der Programmdurchführung beteiligten Lehr- und Schulungspersonals) müssen teilnehmen, damit das Programm förderfähig ist. Als Richtwert wird eine maximale Anzahl der Teilnehmenden pro Blended Intensive Programme mit 60 Personen angegeben, eine Obergrenze gibt es nicht. Mittel zur Organisation des BIP können für 15-20 Teilnehmende bewilligt werden.
9.7 Dürfen Mittel für Blended Intensive Programmes- zum Zwischenbericht zurückgemeldet oder auf andere Aktivitäten transferiert werden? Darf ein Mehrbedarf beantragt werden?
Ja, diese Möglichkeit besteht. Die Regelungen sind in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt.
9.8 Wofür dient die Organisatorische Unterstützung/Organisation of Mobility (OS-Mittel) der Blended Intensive Programmes?
Die BIP-Partnerschaft kann den Teilnehmenden bestimmte Dienstleistungen kostenlos zur Verfügung stellen oder einen Teil der Kosten für die Teilnehmenden bezuschussen, muss aber eine Doppelfinanzierung aus Erasmus+ Mitteln vermeiden. Die BIP-OS-Mittel sollen die Anbahnungs-, Entwicklungs-, Umsetzungs- und Überwachungskosten der BIPs decken. Des Weiteren unterstützen die Mittel die virtuelle Umsetzung und das Management des Programms. Finanzierbar sind auch die Erstellung von Dokumenten und Lehrmaterial, Raumbuchungen, Materialbeschaffung, die Durchführung von Exkursionen, Kommunikationsmaßnahmen, Übersetzungen und Dolmetschen, vorbereitende Besuche sowie verwaltende Aktivitäten.
Die BIP-OS-Mittel dürfen nicht zur Finanzierung von Mobilitäten verwendet werden. Die BIP-OS dürfen nicht zur Aufstockung der individuellen Unterstützung verwendet werden.
9.9 Sind interinstitutionelle Vereinbarungen (IIA) im Rahmen von einem Blended Intensive Programme verpflichtend?
Bilaterale interinstitutionelle Vereinbarungen zwischen den teilnehmenden Institutionen des Blended Intensive Programmes sind verpflichtend. Die bilateralen interinstitutionellen Vereinbarungen müssen, wenn möglich, über EWP abgeschlossen werden. Das gilt auch für alle anderen Formen von gemischter Mobilität - sowohl im Bereich der Studierendenmobilität als auch im Bereich der Mobilität von Lehrkräften.
Die Formalisierung eines BIPs durch das Abschließen einer multilateralen interinstitutionellen Vereinbarung ist nicht verpflichtend.
Eine Vorlage für die interinstitutionelle Vereinbarungen finden Sie hier: Inter-institutional Agreement
9.10 Müssen Teilnehmende eines Blended Intensive Programmes an der Zielhochschule eingeschrieben sein?
Die aufnehmende Hochschule entscheidet darüber, ob Teilnehmende eingeschrieben sein müssen oder nicht.
9.11 Müssen Studierende eine Mindestanzahl an ECTS für die Teilnahme an einem BIP erhalten?
Der Mindestumfang des Studiums, um einen Anspruch auf Förderung zu haben, beträgt 3 ECTS.
9.12 Was geschieht, wenn die Mindestzahl von 15 Teilnehmenden aufgrund höherer Gewalt (z. B. Pandemien, Erkrankung von Teilnehmenden o.Ä.) nicht erreicht bzw. beibehalten werden kann? Erhält die koordinierende Hochschuleinrichtung trotzdem die BIP-OS-Mittel?
Die Mindestzahl der Lernenden sollte gemäß den Regeln des Programmleitfadens immer 15 betragen. Wenn einige der 15 Teilnehmenden aufgrund höherer Gewalt (z. B. Pandemien) physisch an einem BIP nicht teilnehmen können, besteht die Möglichkeit virtuell teilzunehmen. Die koordinierende Hochschuleinrichtung erhält in diesem Fall die BIP-OS, auch wenn die Teilnehmer nicht für die physische Mobilität gefördert werden.
9.13 Zählen Zero-Grant-Teilnehmende zu den 15-20 BIP-Teilnehmenden?
Zero-Grant-Teilnehmende können auf die Mindestzahl von 15 angerechnet werden, da sie als Erasmus+ geförderte Teilnehmende gelten. Die begünstigten Organisationen erhalten BIP-OS-Mittel für die Erasmus+-Mobilitäten, auch wenn es sich bei den Studierenden um Zero-Grant-Teilnehmende handelt.
9.14 Kann das Lehrpersonal des BIPs aus Drittländern kommen, die nicht mit dem Programm assoziiert sind?
Das Lehr- und Ausbildungspersonal, das an der Durchführung des BIPs beteiligt ist, kann aus Drittländern kommen, die nicht mit dem Programm assoziiert sind, wenn es durch KA171-Mittel finanziert wird. Beachten Sie, dass die Mindestdauer der physischen Mobilität für Personal im Rahmen von KA171 fünf Tage beträgt.
9.15 Müssen die verpflichtenden 3 ECTS im Rahmen einer BIP-Teilnahme Teil der Studienverlaufsplanung sein?
Nein, die im Rahmen eines BIPs erbrachten 3 ECTS müssen nicht als Teil der Studienverlaufsplanung anerkannt werden.
9.16 Wir gehen davon aus, dass nur eine Partneruniversität die aufnehmende Einrichtung sein kann. Ist das richtig?
Ja, pro BIP gibt es nur eine aufnehmende Hochschuleinrichtung. Die Teilnehmende können während der Mobilitätsphase andere Einrichtungen oder Organisationen besuchen, aber die Rolle der "aufnehmenden Einrichtung" kann nur von einer Einrichtung übernommen werden. Diese Einrichtung unterzeichnet die IIAs, LAs usw. mit den entsendenden Einrichtungen.
9.17 Ist es richtig, dass der physische Teil der Mobilität einzügig sein muss? Oder kann der physische Teil aufgeteilt werden, z. B. 5 Tage in einem Programmland und 5 Tage in einem anderen Programmland als Teil eines BIP?
Die physische Mobilität eines einzelnen BIPs muss in einem Land (an einer aufnehmenden Hochschuleinrichtung) für einen ununterbrochenen Zeitraum stattfinden.
9.18 Wie oft dürfen Studierende an BIPs teilnehmen? Einmal pro Aufruf/Call oder einmal/mehrere Male pro Studienzyklus?
Es gibt keine Vorschriften, wie oft Studierende an einem BIP teilnehmen können, solange die Gesamtdauer der Mobilität in seinem Studienzyklus weniger als 12 Monate beträgt.
9.19 Müssen die 3 ECTS-Punkte von der aufnehmenden Universität vergeben werden oder kann auch die Heimatuniversität sie vergeben?
Für das gesamte BIP (für die physische und virtuelle Komponente) müssen mindestens 3 ECTS vergeben werden. Die aufnehmende Hochschuleinrichtung (in der Regel die koordinierende Einrichtung, die die BIP-OS-Mittel erhält) ist diejenige sein, die das LA unterzeichnet, die ECTS-Credits vergibt und ein Transcript of Records (ToR) erstellt.
9.20 Können Hochschulen Mittel aus dem Aufruf 2022 verwenden, um Teilnehmende von BIPs zu fördern, die aus Mitteln des Aufrufs 2021 finanziert wurden?
Ja, Hochschulen dürfen Mittel aus dem Aufruf 2022 verwenden, um Teilnehmende von BIPs zu fördern, die aus Mitteln des Aufrufs 2021 finanziert wurden.
9.21 Wo finde ich weitere Informationen über BIPs?
Erasmus+ Programme Guide (allgemeine Förderkriterien, knappe Programmlinienbeschreibung)
Higher Education Mobility Handbook (ergänzende Informationen zu blended short-term mobilites und Blended Intensive Programmes)
Blended Mobility Implementation Guide
(weiteres Dokument der Europäischen Kommission zur Anleitung der Planung sowie zur Inspiration für die Organisation und Durchführung von qualitativ hochwertigen Blended Intensive Programmes mit Beispielen).
Erasmus+ Leitfaden der NA DAAD für Projekte 2021
10. KA171 – Mobilität mit Partnerländern
10.1 Welche Projektfristen sind einzuhalten?
Der Fristenkalender für hilft Ihnen, alle wichtigen Projektfristen im Auge zu behalten.
10.2 Wo finde ich allgemeine Informationen zur Förderlinie?
Allgemeine Informationen zur Mobilität mit Partnerländern (KA171) erhalten Sie hier.
11. Soziale Teilhabe
11.1 Wo finde ich allgemeine Informationen zur Sonderförderung für Studierende und Hochschulpersonal mit Behinderung?
Informationen erhalten Sie hier.
11.2 Ich habe eine Frage zur Sonderförderung für im Ausland Studierende mit Kind/ern.
Informationen erhalten Sie hier.
11.3 Ich habe eine Frage zu Vorbereitungsreisen/vorbereitenden Reisen.
Informationen zu vorbereitenden Reisen in Programmländern (KA103/KA131) für mobilitätseingeschränkte Studierende erhalten Sie hier und mit Kind/ern hier.
Informationen zu Projektvorbereitungsreisen für mobilitätseingeschränkte Studierende für Mobilitätsprojekte mit Partnerländern (KA107/KA171) erhalten Sie hier und für Studierende mit Kind/ern hier.
11.4 Welche Nachweise müssen Teilnehmende für den Erhalt des Aufstockungsbetrags („Top-Up“) für geringere Chancen einreichen?
Alle Informationen finden Sie im Kriterienkatalog für finanzielle Zusatzförderung (Aufstockungsbetrag und Realkosten) für Teilnehmende mit geringeren Chancen für die Projekte KA131/ KA171 im Aufruf 2023.
11.5 Müssen die Nachweise für den Erhalt der Sonderförderung (ärztliches Attest/Behindertenausweis etc.) im Original vorliegen?
Nein, es reichen Kopien/Scans.
11.6 Erhalten Geflüchtete aus der Ukraine Reisekostenzuschüsse und Aufstockungsbeträge?
Für Geflüchtete aus der Ukraine sieht die EU-Kommission in den Addenda zur Förderung explizit vor, den Aufstockungsbetrag für Teilnehmende mit geringeren Chancen zu gewähren, Reisekosten werden dort nicht erwähnt. Derzeit gehen auch wir davon aus, dass die Reisekosten daher nicht verpflichtend zu gewähren sind. Bis Sie von uns eine anderslautende Mitteilung erhalten steht es Ihnen als Hochschulen frei, ob Sie im Falle von Geflüchteten aus der Ukraine dieser Gruppe zusätzlich zum verpflichtenden Aufstockungsbetrag Reisekosten zahlen, sofern sie sich noch nicht in Deutschland befinden.
11.7 Wie werden Teilnehmende mit Kindern über Realkosten im Projekt 2022 gefördert?
I.d.R. wird die Betreuung des Kindes/ der Kinder an einer staatlichen Einrichtung finanziert. Sofern eine Betreuung an einer staatlichen Einrichtung nachweislich nicht möglich sein sollte, können Betreuungskosten bis zur Höhe des staatlichen Betreuungsangebotes oder bis zu 250 EUR pro Kind geltend gemacht werden. Unterkunftskosten für Kinder werden auf Grundlage der Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner und Höhe der Kaltmietkosten im Ausland berechnet. Die Kosten werden bis zu maximal 250 EUR für das jeweils erste und zweite Kind und jeweils 150 EUR für jedes weitere Kind übernommen. Weitere Erläuterungen finden Sie im Realkostenantrag im Tabellenblatt 2.
11.8 Wie und wann müssen Realkostenanträge eingereicht werden?
Um Geförderten eine Gewissheit über die Höhe der zusätzlichen Förderung geben zu können, müssen die Anträge mindestens 2 Monate vor Mobilitätsbeginn im Original unterschrieben postalisch eingereicht werden.
11.9 Wie lauten die Zielgruppen für finanzielle Sonderförderung (d. h. für Aufstockungsbetrag und Realkosten) in der Förderlinie KA131?
Die Zielgruppen für finanzielle Zusatzförderung (Aufstockungsbetrag und Realkosten) werden in der Förderlinien KA131 unverändert gegenüber den Projekten 2022 bestehen bleiben. Damit sind auch in den Projekten 2023 als Teilnehmende mit geringeren Chancen („fewer opportunities“) Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, Studierende mit Kindern, Studierende aus einem nicht-akademischen Elternhaus und erwerbstätige Studierende über Aufstockungsbeträge sowie Teilnehmende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung und Teilnehmende mit Kindern über Realkosten förderfähig.
12. Versicherung
12.1 Wo finde ich Informationen zur Versicherung?
Erasmus-Teilnehmende können die Gruppenversicherung des DAAD abschließen, Informationen dazu finden Sie hier.
12.2 Darf man als entsendende Hochschule die Haftpflichtversicherung für das Studium als verpflichtend einfordern?
Der Projektträger muss gemäß der Vorlage im Grant Agreement sicherstellen, dass Teilnehmende über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen. Sofern eine Haftpflichtversicherung für die Mobilität angebracht ist, darf die Hochschule einen Nachweis einer Haftpflichtversicherung einfordern.
12.3 Müssen die Versicherungsdaten der Teilnehmenden im Grant Agreement aufgeführt werden?
Das Erasmus-Programm sieht vor, dass Hochschulen den Versicherungsschutz der Teilnehmenden sicherstellen sollen. Entsprechend wird die Erfassung der Versicherungsdaten im Grant Agreement empfohlen.
13. Sonstiges
13.1 Ich habe Fragen zum Brexit.
Großbritannien kann bis zum Ende der Projekte der Programmgeneration 2014 – 2020 zu den Programmland-Bedingungen gefördert werden. Mobilitäten können also bis zum Ende der jeweiligen Projektlaufzeit weiterhin zu diesen Bedingungen gefördert werden können. Das Projekt 2020 hat eine Laufzeit bis maximal Mai 2023.
In der Programmgeneration 2021 – 2027 ist das Vereinigte Königreich für die Outgoing-Mobilität in KA 131 als Partnerland (Region 14) einzustufen und kann somit weiterhin am Programm teilnehmen.
Im Rahmen der Förderaktion KA131 international können Hochschulen bis zu 20% des Projektbudgets (KA131) für internationale Mobilitäten in Partnerländer (bspw. in das Vereinigte Königreich) finanzieren.
In KA171 kann Mobilität mit UK nicht beantragt werden.
Weitere Informationen zum Brexit erhalten Sie hier.
13.2 Können Aufstockungsbeträge auch bei Zero-Grant Förderzeiträumen gewährt werden?
Im Falle einer Zusatzförderung durch einen Aufstockungsbetrag gilt, dass der Aufstockungsbetrag nur für finanziell geförderte Zeiträume ausgezahlt werden kann. Für nicht finanziell geförderte Zeiträume (vollständigere oder anteilige Zero-Grant Zeiträume) können keine Aufstockungsbeträge gewährt werden (vgl. Kriterienkatalog). Eine anteilige Zero-Grant Förderung ist nur in KA131 erlaubt, in KA171 ist eine anteilige Zero-Grant-Förderung in KA171 nicht möglich.
13.3 Ich habe eine andere Beratungsfrage.
Beratungsfragen können Sie über E-Mail an uns richten.