Coronavirus und Erasmus+: Häufig gestellte Fragen von geförderten Studierenden
Im Zuge der erneuten Ausbreitung des Coronavirus und seiner Mutanten haben zahlreiche Länder und Institutionen wieder verschiedene Maßnahmen ergriffen mit der Absicht, den weiteren Verlauf der Pandemie zu verlangsamen. An dieser Stelle möchten wir auf die aktuelle Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 25.01.2021 und die Informationen des European Centre for Disease Prevention and Control hinweisen.
Mit der weiteren Entwicklung der Pandemie werden die Reisewarnungen durch das Auswärtige Amt angepasst. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie bitten wir Sie, sich bei der Planung bzw. vor dem Antritt eines Auslandsaufenthalts dringend über die aktuelle Situation im Gastland und bestehende Reiseeinschränkungen zu informieren und den virtuellen Beginn einer Erasmus-Mobilität und die spätere physische Fortsetzung in Erwägung zu ziehen.
Wir weisen darauf hin, dass auch im Erasmus+ Programm Gesundheit und Sicherheit oberste Priorität haben. Sollten Sie Ihre Erasmus Mobilität physisch antreten, sind die Corona-Bestimmungen im Gastland zwingend zu befolgen. Achten Sie bitte auch dringend darauf, dass Sie bei Aufenthalten in Gebieten mit Reisewarnung und in Pandemiefällen über ausreichend Versicherungsschutz verfügen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass nicht alle Auslandskrankenversicherungen dies abdecken.
Sollten Sie sich zu einer Ausreise in ein Corona-Risikogebiet (Virusvariantengebiet oder ein Hochrisikogebiet) entschließen, geschieht dies auf Ihre eigene Verantwortung. Wir raten Ihnen in diesem Fall dringend, sich an die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (StiKo) zu halten.
Wir haben hier für betroffenen Erasmus+ Geförderten eine Liste häufig gestellter Fragen zusammengestellt, bitte beachten Sie, dass Hochschulen im Sinne der Fürsorgepflicht Entscheidungsfreiheit, bei der angewandten Abrechnungsmethode und der Frage, ob Mobilitäten derzeit noch angetreten werden können, haben, daher bitten wir vor Planung eines Erasmus+ Auslandsaufenthalts stets Rücksprach mit Ihrer Hochschule zu halten
Letzte Änderung: 02.02.2021
1. Ich habe bereits meine Reise / meinen Aufenthalt gebucht, um in Kürze mein Erasmus+ Semester / Praktikum anzutreten, aber die Mobilität muss auf Grund von COVID-19 abgesagt werden. Wer kommt für die Kosten auf?
Sofern bereits ein Grant Agreement vorliegt und die Reise nicht ohne zusätzliche Kosten abgesagt werden kann, ermöglicht die Europäische Kommission im Erasmus+ Programm unter bestimmten Umständen die Erstattung tatsächlich angefallener Reisekosten.
Unter Umständen können auch Kosten für die Reservierung einer Unterkunft erstattet werden.
Bitte bewahren Sie alle Belege und Informationen auf und wenden Sie sich damit an das International Office bzw. die Erasmus+ Koordinatoren Ihrer Hochschule.
2. Ich plane ein Auslandsstudium oder -praktikum. Kann ich ausreisen? (Stand: 30.11.20)
Die Reisewarnungen werden durch das Auswärtige Amt stetig angepasst. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie bitten wir Sie, sich bei der Planung bzw. vor dem Antritt eines Auslandsaufenthalts dringend über die aktuelle Situation im Gastland zu informieren und ggf. den virtuellen Beginn einer Erasmus-Mobilität und die spätere physische Fortsetzung in Erwägung zu ziehen.
Studierende sollten sich vor einer Ausreise grundsätzlich informieren, wie sich die Situation im Gastland darstellt und ihre Entscheidungen in Absprache mit ihrer Heimathochschule (International Office bzw. Erasmus+ Koordinatoren) treffen.
Die Entscheidung, ob Auslandsaufenthalte in Risikogebiete nicht gefördert werden, obliegt den Heimathochschulen, sofern diese dies transparent und frühzeitig kommunizieren. Wir bitten Sie, dies in Ihrer Planung berücksichtigen. Sofern bereits ein von allen Parteien unterschriebenes Grant Agreement vorliegt, kann der Nicht-Antritt einer Mobilität unter force majeure abgerechnet werden.
Quarantäne-Zeiträume können zum Förderzeitraum gezählt werden, wodurch Ihnen eine finanzielle Förderung für diesen Zeitraum gewährt wird. Bei Rückkehr ins Heimatland wird eine mögliche Quarantäne-Zeit jedoch nicht angerechnet.
Wir empfehlen Teilnehmenden sich vor Ausreise über die Möglichkeit zu informieren bei Ausreise/Ankunft im Gastland durch einen negativen Covid19- Test die Quarantänezeit zu vermeiden bzw. zu verkürzen.
3. Kann ich mein Erasmus+ Auslandssemester/ Praktikum vorerst virtuell beginnen? (Stand 30.11.20)
Vorausgesetzt, von der Gasteinrichtung werden Online-Kurse bzw. die Möglichkeit zum mobilen Arbeiten angeboten, die zur Erreichung der Lernziele beitragen, können Sie in Absprache mit Ihrer Heimathochschule Ihre Erasmus Mobilität virtuell beginnen.
Da während der virtuellen Phase der Mobilität im Heimatland keine auslandsbedingten Mehrkosten anfallen, erfolgt keine finanzielle Förderung für diesen Zeitraum. Sobald die physische Mobilitätsphase beginnt d.h. mit der Ankunft im Gastland, können Sie den regulären Zuschuss für den Auslandsaufenthalt erhalten.
Die Mindestförderdauer einer Erasmus+ Mobilität von 3 Monaten bei Studienaufenthalten und 2 Monaten bei Praktika-Aufenthalten sollte für den physischen Aufenthalt im Gastland erfüllt werden. Sofern jedoch weiterhin Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie bestehen, kann die physische Mobilitätsphase verkürzt oder gestrichen und durch eine Verlängerung der nicht finanziell förderfähigen virtuellen Mobilitätsphase ersetzt werden. Auch Unterbrechungszeiten zwischen der virtuellen und der physischen Mobilitätsphase sind zulässig.
Virtuelle Mobilitätsphasen im Heimatland, die nicht finanziell gefördert werden (siehe Frage 4), zählen nicht zum Erasmus+ Kontingent von 12 Monaten pro Studienzyklus. Dies gilt auch für den virtuellen Teil von Mobilitäten, die im Blended-Ansatz durchgeführt werden.
Virtuelle Mobilitätsphasen im Gastland sind, sofern Ihre Hochschule dem zustimmt, unter Einhaltung der Erasmus+ Vorgaben regulär finanziell förderfähig. Und zählen daher wie gehabt zum Erasmus+ Kontingent.
Bereits zu Beginn des virtuellen Zeitraums werden Lizenzen für den Online Linguistic Support (OLS) zur Verfügung stehen, damit Sie Ihre Sprachkenntnisse weiterentwickeln können und sich bestmöglich auf Ihre virtuelle wie auch physische Mobilität vorbereiten können.
Diese Regelungen treten am 16.6.in Kraft, sie gelten nicht rückwirkend.
4. Ich bin im Rahmen von Erasmus+ im Ausland, aber mein Studium/ mein Praktikum wurde auf Grund der Corona-Pandemie unterbrochen/ abgebrochen. Was passiert nun?
Grundsätzlich ist es möglich aufgrund der gegenwärtigen Situation einen Erasmus+ Aufenthalt abzubrechen. Wenn Erasmus+ Studierende Ihren Aufenthalt aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht fortführen oder antreten können, bietet das Erasmus+ Programm verschiedene Möglichkeiten zum Umgang mit der Situation an.
Bitte zögern Sie nicht, sich zur Beratung an die entsprechenden Beratungsstellen der Gasthochschule bzw. an das International Office Ihrer Hochschule in Deutschland zu wenden.
Wenn Sie beispielsweise planen die Mobilität zeitnah fortzusetzen oder eine Ausreise nicht möglich ist und Sie daher im Zielland bleiben und:
a) noch immer Ausgaben haben, die direkt und ausschließlich mit Ihrem Aufenthalt in diesem Land verbunden sind, wie Miete und Strom etc. und/oder
b) Sie an virtuellen Lernformaten teilnehmen (wenn die Einrichtung im Zielland diese als Alternative zu den ursprünglich geplanten Aktivitäten zur Verfügung gestellt hat), verständigen Sie sich bitte mit Ihrer Heimathochschule, welche Möglichkeiten diese bietet den Zuschuss zu behalten.
Darüber hinaus können Sie möglicherweise einen (geringeren) zusätzlichen Zuschuss erhalten, um den zusätzlichen Zeitraum abzudecken, den Sie aufgrund des Covid-19-Ausbruchs im Ausland verbringen müssen und der über Ihre ursprüngliche Planung hinausgeht. Sie sollten sich diesbezüglich bei Ihrer Heimathochschule erkundigen.
5. Können Erasmus+ Mobilitäten, die zum jetzigen Zeitpunkt abgebrochen werden müssen, zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden? (Stand: 30.11.20)
Studierende können mit Erasmus+ jeweils bis zu 12 Monate im Bachelor, im Master und in der Promotion gefördert werden. Wer ein Auslandssemester nach einem Monat abbricht, aber ursprünglich vier Monate geplant hat, dem stehen in seinem aktuellen Bildungsgang noch 11 Monate zur Verfügung.
Sofern Sie Ihren Erasmusaufenthalt fortsetzen möchten, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Heimathochschule, ob dies als eine vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit gewertet werden kann, und Sie Ihre Tätigkeit danach fortsetzen können.
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Heimathochschule ebenfalls über das geforderte Bewerbungsverfahren.
Virtuelle Mobilitätsphasen im Heimatland, die nicht finanziell gefördert werden (gemäß Frage 6), zählen nicht zum Erasmus+ Kontingent von 12 Monaten pro Studienzyklus. Dies gilt auch für den virtuellen Teil von Mobilitäten, die im Blended-Ansatz durchgeführt werden.
6. Ich habe im Rahmen von Erasmus+ einen Auslandsaufenthalt durchgeführt , musste aber nach Hause zurückkehren. Kann ich mein Stipendium behalten? (Stand 30.11.20)
Sie haben Anspruch auf den Zuschuss, der den Zeitraum abdeckt, in dem Sie die Aktivität im Ausland durchgeführt haben. Wenn z.B. die Mobilität am 1. Januar begann und am 1. Juli enden sollte und die Aktivitäten z.B. am 15. März ausgesetzt wurden, sind Sie mindestens berechtigt, den Zuschuss für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 15. März zu erhalten. Darüber hinaus bietet das Erasmus Programm weitere Möglichkeiten der Unterstützung. Bitte halten Sie diesbezüglich Rücksprache mit ihrer Heimathochschule.
7. Bitte klären Sie mit Ihrer Heimathochschule, welches Abrechnungsverfahren an Ihrer Hochschule Anwendung findet. Ich komme aus einem Risikogebiet nach Deutschland. Was muss ich beachten?
Bitte beachten Sie bei Einreise aus Risikogebieten die von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und des Bundesministeriums für Gesundheit gültigen Regelungen zur Quarantäneregelung und der Möglichkeit diese ggf. durch einen entsprechenden Test zu umgehen.
8. Ich habe kürzlich mein Studium abgeschlossen und möchte ein Praktikum im Ausland absolvieren. Die Förderung von Erasmus+ Graduiertenpraktika steht jedoch nur Hochschulabsolventen offen, die innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss ihres Studiums ein Praktikum absolviert haben. Gibt es unter den gegebenen Umständen eine Ausnahme von dieser Regel? (Stand 16.06.20)
Hochschulabsolventen, die ihr geplantes Auslandspraktikum verschieben müssen, können es innerhalb von 18 Monaten nach ihrem Abschluss statt der üblichen 12 Monate absolvieren.
Diese Regelungen treten am 16.6.in Kraft, sie gelten nicht rückwirkend.