Free mover
Das Free mover- Stipendienprogramm (FMS) des DAAD schließt eine Lücke des ERASMUS- Programms der EU.
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Liebe Vertragsnehmer, an dieser Stelle finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Wegen der einfacheren Darstellung wird "LEONARDO DA VINCI" abgekürzt mit "LDV". Sollten Sie weitere Fragen oder Ergänzungsvorschläge haben, wenden Sie sich bitte an laszewski@daad.de!
Die FAQ`s sind in 5 Bereiche eingeteilt:
Eine Altersbeschränkung zur Teilnahme am Programm existiert nicht. Als Studierender gilt, wer an einer Hochschule ordentlich für ein Vollzeitstudium eingeschrieben ist (Immatrikulation). Studierende, die ein Teilzeitstudium absolvieren, können im Rahmen der deutschen Hochschulprojekte nicht durch das Programm LEONARDO DA VINCI gefördert werden. Dies gilt damit auch für Studierende einer Fernuniversität (bzw. eines Distance-Learning-Programmes). Eine Immatrikulationsbescheinigung sollte Bestandteil der Bewerbungsunterlagen für die Teilnahme am Programm sein. Teilnehmer können als Studierende gefördert werden, wenn sie zwar ihre Abschlussprüfungen bereits abgelegt haben, jedoch ihr Abschlusszeugnis noch nicht erhalten haben und weiterhin immatrikuliert sind. Ausschlaggebend ist der Status zu Beginn des Praktikums. Auch im Rahmen von Zweit- oder Aufbaustudiengängen können freiwillige sowie Pflichtpraktika gefördert werden. Der Status "Studierender" beschränkt sich also nicht nur auf das Erststudium (der inhaltliche Bezug zum aktuellen Studium muss gewährleistet sein!). Aus deutschen Projekten werden Studierende an deutschen Hochschulen für ein Praktikum in einem anderen teilnahmeberechtigten Land gefördert werden. Doktoranden können unter Besonderen Umständen im Rahmen eines Promotionsprogramms über LEONARDO DA VINCI gefördert werden, sofern sie "Vollzeit" immatrikuliert sind. Berufs(fach)schulen gelten nicht als Hochschulen. Berufsakademien mit Hochschulstatus können analog den Regelungen für Hochschulen gehandhabt werden.
Eine Altersbeschränkung zur Teilnahme am Programm existiert nicht. Als Graduierter kann im Rahmen von Hochschulprojekten gefördert werden, wer sein Abschlusszeugnis erhalten hat und zeitnah zum Abschluss des Studiums (i.d.R. ein Jahr, es gilt das Datum des Abschlusszeugnisses) sein Praktikum beginnt und sich bei Antritt des Praktikums in keinem geregelten Arbeitsverhältnis befindet. In anderen Fällen wenden Sie sich bitte an die Durchführungsstelle InWEnt.
Ob vor dem Studium eine Berufsausbildung absolviert wurde, spielt für die Teilnahme am Programm keine Rolle. Dies wird nur relevant, falls die Person im Rahmen der Berufsausbildung bereits eine LEONARDO DA VINCI - Förderung erhalten hat. Dann ist darauf zu achten, dass der maximale Gesamtförderzeitraum von 12 Monaten pro Person nicht überschritten wird.
Diese Förderung ist möglich, z.B.: Studierenden des Doppeldiplom Wirtschaftswissenschaften Deutschland/England mit Pflichtpraktikum in England.
Es gibt weder auf EU noch auf nationaler Ebene Regelungen, die die Förderung in diesem Fall ausschließen, Grundvoraussetzung für die Förderung durch LDV ist, dass der Teilnehmer in einem teilnahmeberechtigten Land immatrikuliert ist und sein Praktikum in einem anderen teilnahmeberechtigten Land absolviert. Allerdings sollte eine solche Förderung immer gründlich bezüglich der eigenen Projektziele und - zielgruppe sowie bezüglich der Interessen der Hochschule begründet werden.
Berufs(fach)schulen können im Bereich der Hochschulmobilität in LEONARDO DA VINCI nicht als Entsendepartner fungieren. Bitte wenden Sie sich an die Durchführungsstelle InWEnt.
Berufsakademien mit Hochschulstatus können im Bereich der Hochschulmobilität in LEONARDO DA VINCI analog den Regelungen für Hochschulen gehandhabt werden. In anderen Fällen wenden Sie sich bitte an die Durchführungsstelle InWEnt.
Teilnehmern mit Behinderung kann auf besonderen Antrag hin (siehe nationales Verwaltungs- und Finanzhandbuch) und bei Vorlage eines Behindertenausweises der 1,3-fache Fördersatz zugesprochen werden. In diesen Fällen kann auch die Grenze der maximalen Förderung eines Teilnehmers ( 5.000,- €) überschritten werden ( siehe Anhang 1, Abschnitt II.1. "finanzieller Beitrag", zum Ratsbeschluss vom 26.4.1999, englische Fassung und Anhang 3 zum allgemeinen Leitfaden für Antragsteller im Programm LEONARDO DA VINCI).
Grundsätzlich können auch Teilnehmer anderer Nationalität als "Outgoings" gefördert werden, sofern sie an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sind, sie können jedoch grundsätzlich nicht in das Land gefördert werden, dessen Staatsangehöriger sie sind, siehe auch hier In LEONARDO DA VINCI gibt es keine Begrenzung auf Basis der Nationalität (siehe auch Programmleitfaden der Europäischen Kommission). Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Teilnehmer in einem teilnahmeberechtigten Land eingeschrieben ist und in einem anderen teilnahmeberechtigten Land sein Praktikum absolviert. Ausländische Studierende können über ein deutsches Projekt gefördert werden, sofern sie an einer deutschen Hochschule den größeren Teil oder wenigstens die Hälfte des jeweiligen Studiums absolvieren.
Ja, sie dürfen allerdings i.d.R. kein Praktikum in dem Land machen, dessen Staatsangehörigkeit sie haben. Eine Ausnahme kann für ausländische Studierende gemacht werden, wenn der Erwerb neuer soziokultureller Erfahrungen in dem Land Ihrer Staatsangehörigkeit belegt werden kann, dies wird z.B. angenommen, wenn der größte Teil der bisherige Bildungslaufbahn in Deutschland absolviert wurde. Eine entsprechende Entscheidung ist durch den Projektträger zu treffen und in der Förderakte darzustellen. Die Förderung von Nicht-Europäern ist gemäß der Europäischen Kommission im Rahmen von LEONARDO DA VINCI nicht explizit ausgeschlossen. Allerdings sollte die Förderung dieser Zielgruppen Bestandteil der im Antrag formulierten jeweiligen Projektziele /-inhalte sein.
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